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   KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21 - 161 Ss 99/21   

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https://dejure.org/2021,55284
KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21 - 161 Ss 99/21 (https://dejure.org/2021,55284)
KG, Entscheidung vom 09.09.2021 - 3 Ss 38/21 - 161 Ss 99/21 (https://dejure.org/2021,55284)
KG, Entscheidung vom 09. September 2021 - 3 Ss 38/21 - 161 Ss 99/21 (https://dejure.org/2021,55284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53 Abs. 2 S. 2
    Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

  • rechtsportal.de

    Besondere Begründung der Herausnahme einer Geldstrafe aus Gesamtstrafenbildung; Ganzheitliche Betrachtung des Verböserungsgebots bei Einbeziehung einer Einzelstrafe in die Gesamtstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 392 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 22.08.2002 - Ss 186/02
    Auszug aus KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21
    Will das Gericht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe absehen, muss es dies stets besonders begründen und zu erkennen geben, dass es sich seines Ermessens bewusst gewesen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 264; KG NStZ 2003, 207; OLG Köln NStZ-RR 2005, 169; Fischer a.a.O.).

    Dies folgt schon daraus, dass das Amtsgericht (naheliegend mangels Möglichkeit der Kenntnisnahme) keine Entscheidung über eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil vom 17. November 2020 getroffen hat (vgl. KG NStZ 2003, 207).

  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17

    Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven

    Auszug aus KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21
    Vielmehr erfordert das Verschlechterungsverbot stets eine "ganzheitliche Betrachtung" (Paul in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 331 Rdn. 4), entzieht sich einer schematischen Handhabung und ist eine Vorgabe für die über die Gesamtstrafe zu treffende Entscheidung (vgl. BVerfG StraFo 2018, 106; Senat, Beschluss vom 27. Mai 2020 - (3) 121 Ss 50/20 (26/20) -).
  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16

    Nachträgliches Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe

    Auszug aus KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21
    Es hat im Rahmen des durch § 53 Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens zu beachten, dass die Bildung einer Gesamt(freiheits-)strafe der Regelfall und das Erkennen auf eine gesonderte Geldstrafe der Ausnahmefall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 - und 9. November 1993 - 1 StR 618/93 - beide juris; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB 13. Aufl., § 53 Rdn. 15 m.w.N.; Fischer, StGB 68. Aufl., § 53 Rdn. 5).
  • BGH, 11.06.2002 - 1 StR 142/02

    Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21
    Will das Gericht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe absehen, muss es dies stets besonders begründen und zu erkennen geben, dass es sich seines Ermessens bewusst gewesen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 264; KG NStZ 2003, 207; OLG Köln NStZ-RR 2005, 169; Fischer a.a.O.).
  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    Auszug aus KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21
    Will das Gericht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe absehen, muss es dies stets besonders begründen und zu erkennen geben, dass es sich seines Ermessens bewusst gewesen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 264; KG NStZ 2003, 207; OLG Köln NStZ-RR 2005, 169; Fischer a.a.O.).
  • BGH, 09.11.1993 - 1 StR 618/93

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen

    Auszug aus KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21
    Es hat im Rahmen des durch § 53 Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens zu beachten, dass die Bildung einer Gesamt(freiheits-)strafe der Regelfall und das Erkennen auf eine gesonderte Geldstrafe der Ausnahmefall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 - und 9. November 1993 - 1 StR 618/93 - beide juris; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB 13. Aufl., § 53 Rdn. 15 m.w.N.; Fischer, StGB 68. Aufl., § 53 Rdn. 5).
  • KG, 04.05.2018 - 121 Ss 33/18
    Auszug aus KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21
    Es ist bereits jetzt abzusehen, dass die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen vorzunehmende (neue) nachträgliche Gesamtstrafenbildung dem Angeklagten nicht zu einem kostenrechtlich bedeutsamen Teilerfolg seines unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels verhelfen wird, der gegebenenfalls die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO rechtfertigen könnte (vgl. KG, Beschluss vom 4. Mai 2018 - (4) 121 Ss 33/18 (51/18) -, juris).
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